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Susanne Weiß Immobilien Aktuell

Was Immobilienverkäufer und Makler vereinbaren sollten
Immobilienverkäufer und Makler können grundsätzlich individuelle Vereinbarungen treffen. Dennoch rät der Ring Deutscher Makler (RDM), Landesverband Nordrhein-Westfalen, auf bestimmte Vertragsinhalte zu achten.


So sollte der Vertrag schriftlich fixiert werden, von beiden unterschrieben sein sowie eine bestimmte Laufzeit haben. Beim Verkauf einer Wohnung werden den Angaben der Experten zufolge normalerweise sechs Monate angesetzt, für ein Eigenheim bis zu einem Jahr.


Der Makler könne in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) auch vereinbaren, daß sich der Vertrag nach Ablauf automatisch um weitere drei Monate verlängert, sofern ihn der Verkäufer nicht vorher kündigt. Der Verkäufer dürfe den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. In diesem Fall zahle der Kunde dem Makler eine Aufwandsentschädigung, so etwa die Kosten für Zeitungsanzeigen und Internet-Präsentation. Läuft der Maklervertrag aus und dem Vermittler ist es nicht gelungen, einen Käufer zu finden, erhält er vom Verkäufer weder Provision noch Aufwandsentschädigung, wie es weiter heißt.


Ein ausgelaufener oder gekündigter Vertrag wirkt nach: Entschließt sich beispielsweise ein Kunde, der über den Makler auf die Immobilie aufmerksam wurde, zeitnah nach Ende des Vertrags, das Objekt zu kaufen, müssen sowohl Verkäufer als auch Käufer an den Makler Provision zahlen. Für diese Nachwirkungszeit gebe es keine Richtlinie. Sie werde im Einzelfall von den Gerichten individuell festgesetzt und liege nach verschiedenen Urteilen bei rund vier bis fünf Monaten.


Artikel erschienen am Mo, 14. März 2005




Die Welt
 
14.3.05 bis 30.4.05
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