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Susanne Weiß Immobilien Aktuell

Die Eigenheimzulage und das Baukindergeld werden ab 2006 endgültig gestrichen
Wer profitiert von der alten Regelung?
Bisher war es bei allen Änderungen so, dass Käufer einer Immobilie noch im alten Jahr den notariellen Kaufvertrag schliessen und Bauherren den Bauantrag stellen mussten. Dabei spielte es bisher keine Rolle, wann man denn in sein neues Domizil eingezogen ist!


Wichtig: Bauherren oder Käufer von Immobilien sollten jetzt aufpassen, dass sie nicht in die sog. Neujahrsfalle tappen. Wer beispielsweise dieses Jahr eine Immobilie kauft, diese aber erst ab kommenden Jahr tatsächlich selbst nutzt, verliert unter Umständen ein Jahr Eigenheimförderung, vielleicht sogar die gesamte Förderung. Hier kann es helfen, den Übergang von Nutzen und Lasten ins nächste Jahr zu legen.


Die Eigenheimförderung ist zur Zeit wie folgt geregelt (alle Angaben ohne Gewähr!):


1. Grundförderung


Für den Erwerb von Gebrauchtimmobilien sowie den Neubau beträgt die Grundförderung 1 % der Investitionssumme pro Jahr, maximal 1.250,- € pro Jahr für maximal 8 Jahre.


2. Baukindergeld


Das Baukindergeld beträgt 800,- € pro Jahr für maximal 8 Jahre.


3. Einkommensgrenzen


Bemessungsgrundlage ist die Summe der positiven Einkünfte im Jahr der Antragstellung und im Jahr zuvor. Die Einkunftsgrenzen für den Zweijahreszeitraum liegen für Alleinstehende bei 70.000 Euro, für Ehepaare bei 140.000 Euro. Dabei können beide Partner unabhängig voneinander die Zulage bekommen. Für Familien mit Kindern erhöhen sich die Einkunftsgrenzen innerhalb der zwei Jahre um 30.000 Euro pro Kind.


4. Wer fällt unter diese Regelung?


Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.


Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.


5. Wann stellt man den Antrag?


Der Anspruch auf Förderung beginnt mit der (Selbst-)Nutzung der Immobilie. Das bedeutet, dass der Antrag auf Eigenheimförderung erst gestellt werden kann, wenn man eingezogen ist (= Datum der Ummeldung).


6. Eigenheimzulage als Eigenkapital ?


Die Eigenheimzulage kann, wenn sie von einer Bank oder z.B. einem Landesförderinstitut vorfinanziert wird, ein Eigenkapitalersatz sein.


Es gibt grundsätzlich 2 Arten der “Eigenheimzulage-Darlehen”:


a) die sog “Kapitalisierung”, bei der Auszahlungsbetrag so berechnet wird, dass die jährlichen Zahlungen der Eigenheimzulage und des Baukindergeldes die kompletten Zins- und Tilgungsraten abdecken (auch “abgezinstes Darlehen” genannt).


b) die sog. “Vorfinanzierung mit laufenden Zinsraten”, bei der Kredit- und Auszahlungsbetrag i.d.R. der Summe der Eigenheimförderung entspricht. Die Eigenheimförderung und das Baukindergeld dienen dann ausschließlich zur Tilgung dieses Darlehens. Daneben werden monatlich die laufenden (und jährlich weniger werdenen) Zinsen gezahlt.


7. Ist die Kapitalisierung oder Vorfinanzierung der Eigenheimzulage sinnvoll ?


Beide Varianten sind i.d.R. ein Mittel, um die feste monatliche Rate für die Gesamtfinanzierung zu reduzieren. Da diese Darlehen nicht immer die billigsten sind, sollte sich jeder überlegen, ob eine derartige Reduzierung der Ratenbelastung notwendig ist. Erfahrungsgemäß kann die Eigenheimzulage wesentlich sinnvoller für z.B. Sondertilgungen verwendet werden.


Wie die Eigenheimzulage sinnvoll in die Gesamtfinanzierung eingebracht werden kann, hängt dabei ausschließlich von Ihren persönlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten ab.


 
15.11.05 bis 31.12.05
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