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Susanne Weiß Immobilien Aktuell
Informationen zur Eigenheimzulage und zum Baukindergeld |
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Gültigkeitszeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2005 |
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Die Wohnungsbauförderung setzt sich zusammen aus der Eigenheimzulage und dem sogenannten Baukindergeld. Das Baukindergeld wird nur zusammen mit der Wohnungsbauförderung gewährt.
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Zum 01.01.2004 sind die Einkommensgrenzen für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) bei der Eigenheimzulage wie folgt geändert worden: für Ledige wurde die zweijährige Einkommensgrenze auf 70.000 Euro, für Verheiratete auf 140.000 Euro herabgesetzt.
Ziehen die Kinder des Antragstellers mit in das Objekt ein, so erhöhen sich die oben genannten Grenzbeträge um jeweils 30.000 Euro pro Kind. Maßgebend für die Berechnung der Einkünfte ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.
Neubauten und Bestandserwerb werden einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen erfolgt keine Förderung mehr. Begünstigt werden neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren höchstens 1.250 Euro.
Höhe der Kinderzulage Die Kinderzulage beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jährlich 800 Euro.
Tipp: Auch Kinder, die während Studien- oder Schulzeiten außerhalb des familiären Haushalts untergebracht sind, in den Ferien und sonstigen freien Zeiten jedoch weiterhin bei der Familie leben, gehören steuerlich zum Familienhaushalt.
Der Fördergrundbetrag wird - ebenso wie die weiteren Komponenten der Eigenheimzulage (Öko- und Kinderzulage) - über einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt, d.h. dem Steuerpflichtigen jährlich ausbezahlt.
Die Eigenheimzulage entfällt ab dem 1.1.2006. Nur Bauherren, die vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf die Zulage über den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Anspruchsberechtigte, denen bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.
WICHTIG: Die Förderung eines Folgeobjekts ist ausgeschlossen. Wer im 8-jährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen.
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1.1.04
bis 28.7.06 |
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