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Susanne Weiß Immobilien Aktuell

Konzept für neue Erbschaftsteuer steht
Auf Firmenerben warten Entlastungen - Beim Eigenheim gibt es Entwarnung
Die von Finanzminister Steinbrück und Ministerpräsident Koch geleitete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erbschaftsteuerreform hat sich am 5.11.2007 auf ein grundsätzliches Konzept geeinigt. Im Folgenden werden die zentralen Eckpunkte erläutert.


Änderung der persönlichen Freibeträge


Ehepartner sollen künftig 500.000 EUR steuerfrei erben können (bisher: 307.000 EUR). Mit 400.000 EUR soll auch der Freibetrag für Kinder deutlich erhöht werden (bisher: 205.000 EUR). Auch Enkelkinder würden mit einem Freibetrag von 205.000 EUR von der Reform profitieren (bisher: 51.200 EUR). Weiter entfernte Verwandte sollen dagegen stärker belastet werden. Dies gilt auch für den Steuersatz: So wird es in Steuerklasse I einen progressiven Tarif geben, der durchgängig gleichmäßig abgesenkt wird. Die Steuerklassen II und III sollen dagegen auch in punkto Tarif deutlich stärker belastet werden. Der genaue Tarifverlauf für sie wird noch geprüft.


Entlastung für Betriebsvermögen


Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag soll noch eine betriebliche Freigrenze von 150.000 EUR gewährt werden. Für Unternehmen will die Arbeitsgruppe zudem ein sog. „modifiziertes Abschmelzmodell“ vorschlagen. Bei Unternehmenserben soll künftig nur 85 % der Bemessungsrundlage für die Erbschaftsteuer (also nicht von der Steuerschuld) angesetzt werden. Voraussetzung ist: Der Betrieb wird mit einer Lohnsumme von mindestens 70% 10 Jahre lang fortgeführt. Hier wird derzeit noch eine Kleinbetriebsklausel diskutiert, bei der das Anknüpfen an die Lohnsumme bei Betrieben mit nur wenigen Mitarbeitern nicht gelten soll. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung einer Haltefrist: Der betriebliche Anteil muss 15 Jahre im Betrieb gehalten werden.


Beispiel: Das dem Ehegatten vererbte steuerpflichtige Privatvermögen beträgt 500.000 EUR. Das Betriebsvermögen wird mit 1 Mio. EUR bewertet abzüglich des Abschlags von 85%. Das verbleibende steuerpflichtige Betriebsvermögen beträgt somit 150.000 EUR. Hier kommt die die betriebliche Freigrenze von 150.000 EUR zur Anwendung, so dass letztlich keine Erbschaftsteuerbelastung anfällt.


Noch nicht geklärt ist, wie verhindert werden kann, dass Privatvermögen nur deshalb in Betriebsvermögen umgewidmet wird, um Erbschaftsteuer zu sparen.



Höhere Bewertung von Immobilien


Neu kalkulieren müssen auch Immobilieneigentümer: Bislang geht das Finanzamt nicht vom so genannten Verkehrswert, also vom eigentlichen Wert der Immobilie aus, sondern setzt nur rund 60 % des tatsächlichen Verkehrswerts an und errechnet daraus die Steuer. Dadurch fahren Immobilienerben derzeit besser als Bargeld- oder Wertpapiererben. Dort liegen 100 % des Werts der Besteuerung zu Grunde. Dies hat das Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig eingestuft. Eine verbindliche Regelung in dieser Frage liegt noch nicht vor. Alle Experten sind sich jedoch einig: Künftig werden die Finanzbehörden stets den (nahezu) aktuellen Verkehrswert ansetzen müssen.


Nächste Schritte


Die erzielten Ergebnisse werden dem Koalitionsausschuss vorgestellt und anschließend Gegenstand der konkreten Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung sein. Somit sind noch einige Einzelfragen offen. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist erst nächstes Jahr zu rechnen.


Aber: Da die Reform rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft treten soll, ist vorgesehen, dass man sich bis zur Verabschiedung der Reform wahlweise noch nach dem alten Erbschaftsteuerrecht veranlagen lassen kann.


Praxis-Tipp: Besonders negativ wirkt sich die Erbschaftsteuerreform für entfernt oder überhaupt nicht verwandte Personen aus, die Immobilien erben. Denn hier treffen zukünftig die niedrigeren Freibeträge auf stark erhöhte Immobilienwerte. Vor diesem Hintergrund sollte in solchen Fällen die verbleibende Zeit bei Immobilien noch für steuergünstige Nachfolgegestaltungen genutzt werden. Aber auch beim Kapitalvermögen ist je nach Verwandtschaftsgrad Eile geboten.


Quelle:


Haufe Steuer Portal - www.steuer-office.de
 
6.11.07 bis 14.1.08
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